SR 312.0) zu bezeichnen sei. Mit Eingabe vom 12. März 2025 (inkl. Beilage) teilte Fürsprecherin C.________ mit, dass ihr amtliches Mandat mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2025 sistiert worden sei. Gleiches teilte Rechtsanwalt B.________ mit Schreiben vom 13. März 2025 mit. Am 12. März 2025 verzichtete die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Vorakten ARR 25 28 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 17. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.