Am 11. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren, holte die haftrelevanten Akten ein und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Da der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch amtlich durch Fürsprecherin C.________ verteidigt war, wurde er dazu aufgefordert mitzuteilen, wer im Beschwerdeverfahren als Hauptvertreter gemäss Art. 127 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu bezeichnen sei.