Mit Entscheid ARR 25 28 vom 28. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die zweimonatige Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 24. April 2025 an. Dagegen erhob dieser, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 10. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: Es sei der angefochtene Entscheid ARR 25 28 vom 28.02.2025 aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -