Am 26. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz), der Beschwerdeführer sei für drei Monate in Untersuchungshaft zu versetzen. Mit Entscheid ARR 25 28 vom 28. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die zweimonatige Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 24. April 2025 an.