Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 106 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. März 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ a.v.d. Fürsprecherin C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin D.________ Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen mehrfachen, evtl. gewerbsmässigen Be- trugs Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 28. Februar 2025 (ARR 25 28) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BJS 24 1612) wegen mehrfachen, evtl. gewerbsmässigen Betrugs. Am 25. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer vorläufig festgenommen. Am 26. Februar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz), der Beschwerdeführer sei für drei Monate in Untersuchungshaft zu versetzen. Mit Ent- scheid ARR 25 28 vom 28. Februar 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die zweimonatige Untersuchungshaft des Beschwerdeführers bis zum 24. April 2025 an. Dagegen erhob dieser, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 10. März 2025 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: Es sei der angefochtene Entscheid ARR 25 28 vom 28.02.2025 aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 11. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. ein Beschwerdeverfahren, holte die haftrelevanten Akten ein und gab dem Zwangsmassnahmengericht und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Da der Beschwerdefüh- rer im vorinstanzlichen Verfahren noch amtlich durch Fürsprecherin C.________ ver- teidigt war, wurde er dazu aufgefordert mitzuteilen, wer im Beschwerdeverfahren als Hauptvertreter gemäss Art. 127 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) zu bezeichnen sei. Mit Eingabe vom 12. März 2025 (inkl. Beilage) teilte Fürsprecherin C.________ mit, dass ihr amtliches Mandat mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. März 2025 sistiert worden sei. Gleiches teilte Rechtsan- walt B.________ mit Schreiben vom 13. März 2025 mit. Am 12. März 2025 verzich- tete die Vorinstanz unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die Vorakten ARR 25 28 ein. Die Staatsanwalt- schaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 17. März 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. März 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den genannten Eingaben Kenntnis. Zudem stellte sie fest, dass das amtliche Mandat von Fürsprecherin C.________ sistiert worden war und der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt B.________ vertreten wird. Gleichentags teilte der Beschwerdeführer mit, dass auf Schlussbe- merkungen verzichtet werde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Ein- gabe vom 19. März 2025 auf abschliessende Bemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde an- gefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Unter- suchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und 2 somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Un- tersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 3.2 Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegenden Vorwurf des Be- trugs (Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer mehrfachen, evtl. gewerbsmäs- sigen Betrug vor. Zum Sachverhalt geht aus dem Haftantrag im Wesentlichen hervor, dass die E.________ (Versicherungsgesellschaft) AG (nachfolgend: E.________) im Januar 2024 gegen die F.________ GmbH, handelnd durch den Beschwerdeführer, sowie gegen sechs weitere Personen (G.________, H.________, I.________, J.________, K.________ und L.________) eine Strafanzeige wegen gewerbsmäs- sigen Betrugs eingereicht hat (Anmerkung der Kammer: die Strafanzeige datiert vom 29. November 2023, ging aber erst am 18. Januar 2024 bei der Staatsanwaltschaft ein). Gemäss den Feststellungen der E.________ sollen die in der Strafanzeige er- wähnten Personen in fünf ähnlich gelagerte Schadensereignisse involviert sein, wo- bei davon auszugehen sei, dass die jeweiligen Fahrzeugschäden nicht wie geschil- dert entstanden seien. Die unfallanalytischen Bewertungen hätten in den meisten Fällen klare Hinweise darauf geliefert, dass die Beschädigungen durch absichtliche Verursachung entstanden seien. In vier der fraglichen Fälle habe die F.________ GmbH als Reparaturunternehmen oder beteiligte Besichtigungsgarage agiert. Auf- grund der von der E.________ durchgeführten Ermittlungen habe sich der Verdacht erhärtet, dass sich die beschuldigten Personen kennten und in persönlicher Bezie- hung zueinander stünden. Gemäss Strafanzeige soll sich der geltend gemacht Scha- den zu jenem Zeitpunkt auf über CHF 50'000.00 belaufen haben. Des Weiteren wird ausgeführt, die nach Eingang der Anzeige vorgenommenen Ermittlungen hätten er- geben, dass von den beschuldigten Personen zahlreiche weitere Schadensfälle bei der M.________ (Versicherungsgesellschaft) AG (nachfolgend: M.________), der N.________ (Versicherungsgesellschaft) AG (nachfolgend: N.________), der O.________ (Versicherungsgesellschaft) AG (nachfolgend: O.________), der P.________ (Versicherungsgesellschaft) und der Q.________ (Versicherungsge- sellschaft) gemeldet worden seien. Auch bei diesen müsse davon ausgegangen wer- den, dass Fahrzeuge absichtlich beschädigt worden seien. Im Februar 2025 habe 3 alsdann die R.________ (Versicherungsgesellschaft) AG (nachfolgend: R.________) mitgeteilt, dass im Januar 2025 eine verdächtige Schadensmeldung der F.________ (Versicherungsgesellschaft) GmbH eingelangt sei. 4.2 In der oberinstanzlichen Stellungnahme teilt die Staatsanwaltschaft sodann mit, dass zwischenzeitlich bezüglich 30 Schadensereignissen, welche bei sechs verschiede- nen Versicherungen gemeldet worden seien, ermittelt werde. Den Schadensfällen sei gemein, dass jeweils eine oder mehrere der von der E.________ angezeigten Personen und/oder die F.________ GmbH involviert gewesen seien. 4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm vorgeworfenen mehrfachen, evtl. gewerbs- mässigen (Versicherungs-)Betrug. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs und führt zur Begründung aus, die Vorinstanz habe im an- gefochtenen Entscheid unbelegte Behauptungen der Staatsanwaltschaft unbesehen übernommen und zur Begründung des dringenden Tatverdachts herangezogen. 5.2 Die Staatsanwaltschaft hat dem Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das heisst, es müssen alle relevanten Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangs- massnahmengericht kann seinen Entscheid nach Art. 226 StPO nur auf Akten stüt- zen, die ihm die Staatsanwaltschaft vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung zuvor Einsicht nehmen konnte (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 224 StPO; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 224 StPO). 5.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde sind vorliegend keine Gehörsverlet- zungen zu erkennen. Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Haftantrag neben der Straf- anzeige der E.________ vom 29. November 2023 (ohne Beilagen) das Protokoll der vorläufigen Festnahme des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2025, das Protokoll seiner delegierten Einvernahme als beschuldigte Person vom 25. Februar 2025 (inkl. Sicherstellungsverzeichnis) sowie das Protokoll der Hafteröffnung vom 26. Februar 2025 bei. Wie die nachstehenden Erwägungen (E. 6.3) zeigen, erweisen sich die der Vorinstanz für die Beurteilung des Haftverlängerungsantrags zur Verfügung ge- stellten Unterlagen insgesamt knapp als ausreichend. Das in Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) statuierte Recht auf ein gerechtes Verfahren ist damit gewahrt. Sollte seitens der Staatsanwaltschaft eine Haftverlängerung in Betracht gezogen werden, wird sie indes bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es ange- zeigt wäre, die Ermittlungsergebnisse dannzumal mit zusätzlichen Aktenstücken zu untermauern. 4 6. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung ei- nes Verbrechens oder Vergehens besteht. 6.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, son- dern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des drin- genden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tat- verdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ha- ben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisver- fahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1; 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1; 1B_120/2023 vom 21. März 2023 E. 2.1, je mit Hinweis). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 3.3; 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023, je mit Hinweisen). 6.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht wie folgt: Vorweg ist festzuhalten, dass sich das Verfahren noch ganz am Anfang befindet, weshalb an den drin- genden Tatverdacht keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Vorliegend bestehen Hinweise dafür, dass der Beschuldigte sich des Betrugs, mehrfach evtl. gewerbsmässig begangen, (mit)schuldig gemacht haben könnte. Gemäss der Strafanzeige der E.________ AG vom 29.11.2023 sind die in der Anzeige erwähnten Personen in fünf ähnlich dargestellte Schadensereignisse involviert gewesen, bei welchen davon auszugehen ist, dass die Beschädigungen nicht wie geschildert entstanden sind. Die unfallanalytische Bewertung hat Hinweise darauf geliefert, dass die Spuren durch absichtliche Verur- sachung der Beschädigungen entstanden sind. In vier Ereignissen ist die F.________ GmbH, für wel- che der Beschuldigte gemäss aktuellem Handelsregisterauszug als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift fungiert, als Reparaturunternehmen oder beteiligte Besichtigungsgarage aufge- führt worden. Der Beschuldigte bestreitet zwar jegliche Beteiligung am ihm vorgeworfenen Versiche- rungsbetrug und gibt insbesondere an, er habe lediglich ein oder zwei Unfälle gehabt, nicht fünf, wobei sich der letzte der Unfälle vor ca. drei Wochen zugetragen habe. Aufgrund der von der Versicherungs- gesellschaft durchgeführten Ermittlungen hat sich der Verdacht jedoch erhärtet, dass die Fahrzeugbe- schädigungen zentral geplant und mutmasslich koordiniert durchgeführt worden sind, dies nicht zuletzt auch aufgrund der Tatsache, dass sich die beschuldigten Personen kennen und in persönlicher Bezie- hung zueinanderstehen. Zudem hat sich ergeben, dass von den in der Strafanzeige der E.________ AG vom 29.11.2023 genannten beschuldigten Personen zahlreiche weitere Schadensfälle bei weiteren 5 Versicherungen gemeldet worden sind, die ebenfalls auf absichtliche Verursachung von Beschädigun- gen an den Fahrzeugen schliessen lassen. Im Februar 2025 hat zudem auch die R.________ mitgeteilt, dass im Januar 2025 eine verdächtige Schadensmeldung der F.________ GmbH eingelangt ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass sich der Be- schuldigte des Betrugs, mehrfach bzw. evtl. gewerbsmässig begangen, schuldig gemacht haben könnte. Das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts ist daher zu bejahen. 6.3 Auch die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorweg auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und der Staatsanwaltschaft im Haftantrag verwiesen werden. 6.3.1 Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, aus der von der Staatsanwaltschaft als Hauptbeweismittel eingereichten Strafanzeige der E.________ (ohne Beilagen) er- gebe sich kein dringender Tatverdacht, ist zunächst daran zu erinnern, dass bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts sämtliche haftrelevanten Akten summarisch zu würdigen sind. Dass die Staatsanwaltschaft die Beilagen zur Strafanzeige nicht eingereicht hat, schadet vorliegend nicht. Die Ausführungen in der Strafanzeige sind grundsätzlich als glaubhaft zu bezeichnen, zumal sie einen für die Haftanordnung hinreichenden Detaillierungsgrad aufweisen und ersichtlich ist, dass umfassende Beweisofferten vorliegen. Hinzu kommt, dass sich die Aussagen des Beschwerde- führers – wie nachstehend zu zeigen sein wird (E. 6.3.2, 6.3.3 und 6.3.4) – teilweise mit den Schilderungen decken. 6.3.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass aus der Strafanzeige nicht explizit hervorgeht, an welchen der inkriminierten Schadensfälle er beteiligt gewesen sein soll. So wird lediglich vorgebracht, die F.________ GmbH, deren alleiniger Gesell- schafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist (U.________ (Handelsregis- terauszug) [zuletzt besucht am 19. März 2025]), sei in vier der fünf umschriebenen Schadensfälle als Reparaturunternehmen oder beteiligte Besichtigungsgarage auf- geführt gewesen (Akten ARR 25 28, pag. 6-7, Ziff. 2). Den darauffolgenden Schilde- rungen können alsdann jedoch detailliertere Hinweise zu den einzelnen Schadens- meldungen entnommen werden. Konkret werden in der Strafanzeige zwei Ereignisse (vom 7. Februar 2023 und 23. Mai 2023), an denen L.________ beteiligt gewesen sein soll, als fingiert bezeichnet. Beim Ereignis vom 23. Mai 2025 soll es sich beim Unfallfahrzeug um einen Audi gehandelt haben (Akten ARR 25 28, pag. 8-9, Ziff. 2.2 und 2.3 der Strafanzeige). In der delegierten Einvernahme vom 25. Februar 2025 sagte der Beschwerdeführer aus, bei L.________ handle es sich um einen Freund, der Autos in die Reparatur gebracht habe (Akten ARR 25 28, pag. 22 Z. 169-171). Anlässlich der Hafteröffnung bestätigte er, dass es vorgekommen sei, dass gewisse Personen ihre Fahrzeuge häufig hätten reparieren lassen. L.________ habe viel- leicht zwei-, dreimal Fahrzeuge reparieren lassen (Akten 25 28, pag. 39 Z. 50-55). L.________ habe Schulden von CHF 37'000.00 bei ihm, weswegen er ihn betrieben habe. Es gehe dabei um einen Audi (Akten 25 28, pag. 39 Z. 72-76). Daraus wird deutlich, dass der Beschwerdeführer den von der E.________ bezüglich der Scha- denereignisse angezeigten L.________ nicht nur kennt, sondern gar angibt, dessen 6 Autos repariert und ihn wegen Schulden in Zusammenhang mit einem Audi betrieben zu haben. Alsdann kann der Strafanzeige entnommen werden, dass bei der E.________ zwei Schadenmeldungen (bezüglich Ereignisse vom 20. August 2022 und 29. November 2021) betreffend mutmasslich fingierte Unfälle eingingen, in die I.________ involviert gewesen sein soll (Akten ARR 25 28, pag. 7-8 und 10, Ziff. 2.1 und 2.4 der Strafan- zeige). I.________ soll den internen Abklärungen der E.________ zufolge eine Ver- bindung zu K.________ aufweisen, die in den mutmasslich inszenierten Unfall vom 7. Februar 2023 mit L.________ verwickelt gewesen sein soll (Akten ARR 25 28, pag. 8, Ziff. 2.2 der Strafanzeige). Auf Frage, wie er zu I.________ stehe, gab der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. Februar 2025 an, dieser habe vor ca. zwei bis drei Jahren mit einem BMW sein Fahrzeug bzw. den BMW 550 seiner Frau S.________ beschädigt (Akten ARR 25 28, pag. 21 Z. 155- 156 und pag. 22 Z. 180-186). Im Rahmen der Hafteröffnung gab er indes an, nur einen Peugeot von I.________ repariert zu haben. Wann genau dies gewesen sein soll, wusste er nicht mehr (Akten ARR 25 28, pag. 40 Z. 90-94). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer I.________ nicht bloss kennt, sondern mit diesem im für das Schadensereignis unter Ziff. 2.1 der Strafanzeige relevanten Zeitraum (vor zwei bis drei Jahren) wegen eines beschädigten Fahrzeugs in Kontakt gewesen zu sein. Auch gibt er an, ein Auto – nicht den BMW, sondern den Peugeot – von I.________ repariert zu haben. Weiter wird in der Strafanzeige das Schadenereignis vom 18. März 2023 als fingiert bezeichnet, an dem G.________ und K.________ beteiligt gewesen sein sollen (Ak- ten ARR 25 28, pag. 8, Ziff. 2.4 der Strafanzeige). Während K.________ – wie er- wähnt – auch in den angeblichen Unfall mit L.________ vom 7. Februar 2023 verwi- ckelt gewesen sein soll, handelt es sich bei G.________ nach Angaben des Be- schwerdeführers um seinen in der F.________ GmbH tätigen Sohn (Akten ARR 25 28, pag. 21 Z. 155-156, pag. 22 Z. 161-162, pag. 23 Z. 251-253). Mithin besteht auch insoweit eine Verbindung zum Unternehmen des Beschwerdeführers. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, für I.________ und L.________ mittels Zessionserklärungen Geld von der Versicherung verlangt zu haben (vgl. Akten ARR 25 28, pag. 40 Z. 96-106). Obschon bei der vorliegenden Aktenlage nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, bei welchen der vier von fünf inkriminierten Schadensfällen der Beschwerdeführer genau involviert war, bestehen aufgrund der eingereichten Haftakten genügend kon- krete Hinweise für seine grundsätzliche Beteiligung an den geltend gemachten Be- trugsfällen. 6.3.3 Auch wenn der Beschwerdeführ rügt, es lägen weder Belege noch konkrete Hin- weise dafür vor, dass ihm bei seinen Reparaturarbeiten bzw. seiner Gutachtertätig- keit als Besichtigungsgarage bekannt gewesen wäre, dass die von seinen Kunden vorgezeigten Schäden – wie in der Anzeige insinuiert – fingiert gewesen seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist daran zu erinnern, dass er im Zuge der Haft- eröffnung auf Frage, ob er nicht bemerkt habe, dass es immer so komische Unfälle seien, die L.________ und I.________ gehabt hätten, eingeräumt hat, dass er «es» schon gemerkt und gefragt habe, was passiert sei. Dies sei aber nicht sein Problem 7 (Akten ARR 25 28, pag. 40, Z. 113-115). Letzteres ist eher als konkreten Hinweis dafür zu werten, dass der Beschwerdeführer mindestens in Erwägung gezogen ha- ben musste, dass die ihm zur Begutachtung und/oder Reparatur unterbreiteten Schadensfälle inszeniert waren. 6.3.4 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Erwägung der Vorinstanz, wonach «zahlreiche weitere Schadensfälle bei anderen Versicherungen gemeldet wurden, die ebenfalls auf eine absichtliche Herbeiführung von Schäden an Fahrzeugen schliessen» liessen, sei «in keiner Weise» belegt, finden sich zu den konkreten Mel- dungen tatsächlich keine Unterlagen in den Haftakten. Indessen kommt diesem Um- stand mit Blick auf die Erwägungen bezüglich der E.________ keine entscheider- hebliche Relevanz zu. Wenngleich es wünschenswert gewesen wäre, die Staatsan- waltschaft hätte den Sachverhalt insoweit besser dokumentiert, scheint es sich dabei jedenfalls nicht um eine völlig unfundierte Behauptung zu handeln. So ist immerhin darauf hinzuweisen, dass im Rubrum der delegierten Einvernahme des Beschwer- deführers als beschuldigte Person nicht nur die E.________, sondern auch die M.________, die O.________ und die N.________ als Geschädigte aufgeführt sind. Genannter Umstand lässt keinen anderen Schluss zu, als dass – zumindest in Bezug auf die dort erwähnten Versicherungsgesellschaften – Meldungen bei der Staatsan- waltschaft eingegangen sind, selbst wenn klar ist, dass dies für den Nachweis eines dringenden Tatverdachts nicht ausreichend ist. Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst aussagte, dass sich drei Wochen zuvor ein Unfall er- eignet habe, den er der M.________ gemeldet habe (Akten ARR 25 28, pag. 19 Z. 394-39 und 48, pag. 20 Z. 57-59, pag. 40, Z. 217-221). Schliesslich lässt sich auch die Feststellung, wonach die R.________ im Februar 2025 mitgeteilt habe, im Januar 2025 sei eine verdächtige Schadensmeldung der F.________ GmbH eingegangen, ansatzweise anhand seiner Aussagen verifizieren (vgl. Akten ARR 25 28, pag. 43- 44, Z. 226-239). 6.4 Mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz bestehen beim aktuellen Verfahrens- stand demnach durchaus konkrete Verdachtsmomente dafür, dass sich der Be- schwerdeführer des mehrfachen, evtl. gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht haben könnte. Der dringende Tatverdacht wurde somit zu Recht bejaht. 7. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund insbesondere im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c und Abs. 1bis StPO voraus. 7.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung mit Kollusionsge- fahr. 7.1.1 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel ein- wirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sach- verständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheits- widrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Un- tersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Per- 8 son die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Un- tersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_417/2023 vom 4. Sep- tember 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tat- beiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Fe- bruar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 7.1.2 Die Vorinstanz führt zur Kollusionsgefahr Folgendes aus: Das vorliegende Verfahren befindet sich noch ganz am Anfang, weshalb an die Begründung der Kollu- sionsgefahr keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Angesichts der noch anstehenden Ermitt- lungsschritte besteht ein erhebliches Risiko, dass der Beschuldigte versuchen könnte, sich im Falle seiner Freilassung mit weiteren am Versicherungsbetrug allfällig beteiligten Personen abzusprechen und dadurch die Wahrheitsfindung zu erschweren. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Einver- nahme vom 25.02.2025, dass er mit diversen anderen allfällig Mitbeteiligten in freundschaftlichem Kon- takt steht oder verwandt ist (S. 5, Z. 158 ff.). Das Risiko einer Einflussnahme ist deshalb als erheblich einzustufen. Entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung wird die Kollusionsgefahr von der Staatsanwaltschaft sodann nicht mit der Einwirkung auf sichergestellte elektronische Geräte und wei- tere Unterlagen bzw. nur hinsichtlich einer direkten Unfallbeteiligungen begründet, weshalb dieser Ein- wand bzw. diese Einwände vorliegend unbeachtlich bleiben und der Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist. 7.1.3 Die Beschwerde enthält keinerlei Ausführungen zum besonderen Haftgrund der Kol- lusionsgefahr. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Zumal sich der Beschwerdeführer nicht zur Kollusionsgefahr äussert, kommt er sei- ner Begründungspflicht nicht nach, soweit er diesen Teil des vorinstanzlichen Ent- 9 scheids überprüft haben will. Diesbezüglich erfolgt daher nur eine summarische Prü- fung (dazu sogleich E. 7.1.4). Eine Nachfristansetzung erübrigte sich insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. 7.1.4 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, wo- nach der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist und verweist vor- weg auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag und der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Auch wenn die Strafanzeige der E.________ bereits im Januar 2024 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen ist und schon diverse Er- mittlungshandlungen vorgenommen worden sind, steht die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass dieser erst kürzlich angehalten und zur Sache befragt wurde, erst am Anfang. Mithin sind derzeit noch keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen. Zumal der Beschwerdeführer mit verschiedenen der möglicherweise mitbeteiligten Perso- nen in freundschaftlichem Kontakt steht oder verwandt ist (vgl. dazu E. 4.1 hiervor und Akten ARR 25 28, pag. 21-23, Z. 155-214), besteht die Möglichkeit zur Kollusion offensichtlich. Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsan- fällig sind, darf als notorisch gelten. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Aus- sagen des Beschwerdeführers anlässlich der beiden bisherigen Einvernahmen Wi- dersprüche enthalte und taktisch motiviert wirken, was auf eine Kollusionsneigung hindeutet. So sagte er beispielsweise danach gefragt, seit wann er I.________ kenne und welches Verhältnis er zu ihm habe, er habe kein Verhältnis zu I.________. Die- ser sei nur einmal für eine Autoreparatur bei ihm gewesen (Akten ARR 25 28, pag. 41 Z. 141-143). Er habe nur einen Peugeot von ihm repariert (Akten ARR 25 28, pag. 40 Z. 90-91). An anderer Stelle sagte der Beschwerdeführer demgegenüber aus, I.________ habe vor zwei bis drei Jahren mit seinem BMW den BMW seiner Frau beschädigt (Akten ARR 25 28, pag. 22 Z. 180-186). 7.2 Die Kollusionsgefahr ist daher zu bejahen. 8. 8.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). 8.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschrän- kung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Rich- ter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der frei- heitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 10 8.3 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Februar 2025 festgenommen. Mit dem ange- fochtenen Entscheid wurde er für zwei Monate, das heisst bis zum 24. April 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Blick auf den zu untersuchenden Vorwurf des mehr- fachen, evtl. gewerbsmässigen Betrugs droht bei der angeordneten Haftdauer hin- sichtlich des Strafmasses noch keine Überhaft (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB, wonach Betrug mit Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird; handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft). Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen (Befragung von Personen im Zusammenhang mit den ver- dächtigen Schadensmeldungen, Auswertung der sichergestellten Unterlagen und elektronischen Geräte, Edition weiterer Unterlagen bei den Versicherungsgesell- schaften und Auswertung derselben sowie Konfrontation des Beschwerdeführers mit den Ermittlungsergebnissen und Beweismitteln) erscheint die Dauer der Untersu- chungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ver- letzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. 8.4 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 8.5 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich damit als verhältnismässig. 9. Gestützt auf das Ausgeführte sind sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt. Es ist dem- nach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersu- chungshaft für die Dauer von zwei Monaten angeordnet hat. Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor der Beschwerdekammer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Sollten Für- sprecherin C.________ im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren Aufwen- dungen entstanden sein, ist die diesbezügliche Entschädigung durch die Staatsan- waltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Für allfällig Fürsprecherin C.________ im Zusammenhang mit dem Beschwerde- verfahren entstandene Aufwendungen wird die diesbezügliche amtliche Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) - Fürsprecherin C.________ (betreffend Dispositivziffer 4; per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin T.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 20. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12