von CHF 50.00 bis CHF 40’000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG]; BSG 168.11). Am 8. Dezember 2025 reichte Rechtsanwalt J.________ eine Kostennote über CHF 5'208.80 ein, was er sich in der Beschwerdeschrift vorbehalten hatte. Diese beinhaltet das Honorar für 16 Stunden zu CHF 300.00 pro Stunde, Auslagen von CHF 18.50 und CHF 390.30 MWST. Diese Kostennote erweist sich als zu hoch. Die Grundthematik des Beschwerdeverfahrens stellt offensichtlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.