8. Auch wenn der Beschwerdeführer nur die Ziffern 2 und 4 der staatsanwaltschaftlichen Verfügung vom 20. Februar 2025 anficht, sind mit der Gutheissung der Beschwerde und der Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Untersuchung von Amtes wegen auch die Ziffern 5 und 6 der Verfügung vom 20. Februar 2025 aufzuheben. Da die Untersuchung weiterzuführen ist, kann derzeit weder über die Verfahrenskosten des Strafverfahrens noch über einen allfälligen Entschädigungsanspruch der Beschuldigten entschieden werden, da diese Fragen vom Ergebnis der Untersuchung abhängen.