8 fern 2 und 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2025 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Betrugs und Nötigung im Sinne der vorangehenden Erwägungen weiterzuführen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.