tion der Akten des handelsgerichtlichen Verfahrens aufdrängen, ist dergleichen von der Verfahrensleitung und damit von der Staatsanwaltschaft zu beurteilen. Die Beschwerdekammer verzichtet daher darauf, der Staatsanwaltschaft Weisungen bezüglich allfälliger weiterer Einvernahmen oder der Aktenedition zu erteilen. 7. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf unverwertbare Beweismittel und ist daher nicht rechtmässig. Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen und die Zif-