Zusätzliche Weisungen erübrigen sich daher. Dabei gilt es zu beachten, dass mit Blick auf die Komplexität des Tatvorwurfs gute Gründe für die schriftliche Befragung der Beschuldigten vorlagen, womit es ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt wird, ob sie nunmehr (getrennte) Einvernahmen mit den Beschuldigten 1-3 in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchführt oder dem Beschwerdeführer lediglich die Gelegenheit gibt, schriftliche Ergänzungsfragen an die Beschuldigten 1-3 zu richten und so das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers zu wahren.