Soweit der Beschwerdeführer die (getrennte) Befragung der Beschuldigten 1-3 in seiner Anwesenheit beantragt, liegen solche besonderen Umstände nicht vor. Es liegt in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, eine gesetzesmässige Beweiserhebung durchzuführen. Zusätzliche Weisungen erübrigen sich daher.