397 StPO m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 397 StPO). Die Beschwerdekammer teilt diese kritischen Lehrmeinungen. Die Staatsanwaltschaft ist für die Leitung des Vorverfahrens zuständig (Art. 16 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz sollte mittels Erteilung von Weisungen gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO in die Verfahrensleitung nur eingreifen, wenn ausserordentliche Gründe dafür bestehen. Soweit der Beschwerdeführer die (getrennte) Befragung der Beschuldigten 1-3 in seiner Anwesenheit beantragt, liegen solche besonderen Umstände nicht vor.