Indem sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mehrfach auf die (unverwertbaren) schriftlichen Auskünfte der Beschuldigten 1-3 stützt, verwertet sie diese zulasten des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten muss die Staatsanwaltschaft entweder dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellung schriftlicher Ergänzungsfragen an die Beschuldigten 1-3 geben oder aber die Beschuldigten in Anwesenheit des Beschwerdeführers einvernehmen, wobei entsprechend dem Grundsatz von Art. 146 Abs. 1 StPO die Beschuldigten 1-3 grundsätzlich getrennt einzuvernehmen sind.