15 002 001 f.). Die Verletzung des Teilnahmerechts hat gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO zur Folge, dass so erhobene Beweise nicht zulasten der abwesenden Partei verwertet werden dürfen. Indem sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung mehrfach auf die (unverwertbaren) schriftlichen Auskünfte der Beschuldigten 1-3 stützt, verwertet sie diese zulasten des Beschwerdeführers.