Ebenso ergibt sich aus den Akten kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer als Privatkläger auf sein entsprechendes Teilnahmerecht verzichtet hätte. Im Gegenteil beantragte der Beschwerdeführer bei erster Gelegenheit, namentlich nach Kenntnisnahme der schriftlichen Berichterstattung, es seien getrennte Einvernahmen mit den Beschuldigten 1-3 durchzuführen. Diesen Beweisantrag wiederholte er anlässlich der von der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO angesetzten Frist zur Stellung von Beweisanträgen bei Abschluss der Untersuchung (Eingabe vom 20. Januar 2025 pag. 15 002 001 f.).