Mit diesem Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers offensichtlich verletzt. Aus den Verfahrensakten W 20 493 ergibt sich nirgends, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens Gelegenheit gegeben hätte, entweder am Fragekatalog an die Beschuldigten 1-3 mitzuwirken oder aber im Nachgang zur schriftlichen Befragung Ergänzungsfragen an die Beschuldigten 1-3 zu stellen. Ebenso ergibt sich aus den Akten kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer als Privatkläger auf sein entsprechendes Teilnahmerecht verzichtet hätte.