147 StPO verzichten. Ohne solchen Verzicht ist den Parteien Gelegenheit zu bieten, sich im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen, was nötigenfalls in einer erneuten, diesmal aber mündlichen Einvernahme geschehen muss. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet werden (HÄRING, a.a.O., N. 11 zu Art. 145 StPO). 5.3 Die Beschuldigten 1-3 wurden am 21. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft zur schriftlichen Berichterstattung gemäss Art.