Die Einholung schriftlicher Berichte stellt im Vergleich zur mündlichen Einvernahme die Ausnahme dar. Zu denken ist beispielsweise an komplizierte Sachverhalte, die sich schriftlich besser darstellen lassen, oder an Massendelikte, bei denen eine Vielzahl von Geschädigten zu befragen ist. Ein solches Vorgehen steht weiter im Vordergrund, wenn Behörden und Amtsstellen um Auskunft ersucht werden. Zu beachten ist, dass Art. 145 StPO nicht zur Umgehung von Beweiserhebungsvorschriften sowie zur Beschneidung der Parteirechte führen darf (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 340 Rz.