5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner Teilnahmerechte – und damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – im Verfahren W 20 493 geltend. Die Staatsanwaltschaft habe in der Strafuntersuchung von den Beschuldigten 1-3 einen schriftlichen Bericht i.S.v. Art. 145 StPO angefordert, wobei sie dem Beschwerdeführer allerdings keine Möglichkeit gegeben habe, am Fragebogen mitzuwirken bzw. eigene Fragen an die Beschuldigten zu formulieren und damit sein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO verletzt habe. Im Übrigen habe das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen auch gegen den Grundsatz von Art.