5 schaft zur Einstellung des Verfahrens bewogen haben, bereits vier Jahre zuvor vorgelegen haben sollen, ist – soweit zutreffend – der Art und Weise, wie das Zivilverfahren ausgegangen ist, geschuldet, worauf die Staatsanwaltschaft keinen Einfluss hatte und ihr damit nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Das Zivilverfahren hatte für die Staatsanwaltschaft m.a.W. gerade keine zusätzlichen Erkenntnisse gebracht, was Jahre zuvor so nicht voraussehbar war.