Ebenso wenig scheint der Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben zu wollen, wenn er ausführt, «mais elle est également incohérente et révélatrice d’un déni de justice», zumal ein entsprechendes Rechtsbegehren fehlt und er sich auch nicht über die Eintretensvoraussetzungen einer solchen Beschwerde äussert. Die Staatsanwaltschaft konnte zum Zeitpunkt der Sistierung nicht wissen, dass das zivilrechtliche Verfahren vor dem Handelsgericht dereinst nicht mit einem materiellrechtlichen, sondern mit einem prozessualen Entscheid aufgrund von Gegen-