Vorab ist festzuhalten, dass die Sistierung nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet. Ebenso wenig scheint der Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben zu wollen, wenn er ausführt, «mais elle est également incohérente et révélatrice d’un déni de justice», zumal ein entsprechendes Rechtsbegehren fehlt und er sich auch nicht über die Eintretensvoraussetzungen einer solchen Beschwerde äussert.