4. In prozessualer Hinsicht moniert der Beschwerdeführer vorab, das Verhalten der Staatsanwaltschaft während der Strafuntersuchung sei inkohärent, da alle Feststellungen und Überlegungen, die zur Einstellungsverfügung geführt hätten, bereits vier Jahre zuvor zur Verfügung gestanden hätten, und sie trotz mehrfacher Aufforderung des Beschwerdeführers, mit der Untersuchung fortzufahren, das Strafverfahren sistiert gelassen habe. Vorab ist festzuhalten, dass die Sistierung nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet.