___ AG bzw. den Beschuldigten vor, die Bezahlung von hochspezialisierten Informatikdienstleistungen im Wert von mindestens CHF 330'000.00 zugesichert zu haben, während die K.________ AG und die Beschuldigten in Wahrheit nicht mehr die Absicht gehabt hätten, die L.________ Sàrl bzw. den Beschwerdeführer für die in der Projektphase ab Mai 2019 erbrachten Leistungen zu bezahlen. Darüber hinaus seien die K.________ AG bzw. ihre Organe an den Beschwerdeführer herangetreten und hätten ihn zur Herausgabe des Werks oder von Werkteilen genötigt (Ziff. 8 S. 6 der angefochtenen Verfügung).