Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 105 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigte 3 D.________ Beschuldigter 4 E.________ Beschuldigter 5 F.________ Beschuldigter 6 G.________ Beschuldigter 7 H.________ Beschuldigter 8 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern I.________ v.d. Rechtsanwalt J.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Betrugs und Nötigung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 20. Februar 2025 (W 20 493) 2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 hob die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsde- likte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Sistierung des gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2), C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 3), D.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter 4), E.________ (nachfolgend: Beschuldigter 5), F.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 6), G.________ (nachfolgend: Beschuldigter 7) und H.________ (nach- folgend: Beschuldigter 8) geführten Strafverfahrens W 20 493 wegen Betruges und Nötigung auf und nahm die Untersuchung wieder an die Hand (Ziff. 1 der Verfü- gung). Mit derselben Verfügung stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-3 ein (Ziff. 2), nahm die Vorwürfe gegen die Beschuldigten 4-8 nicht an die Hand (Ziff. 3) und verwies allfällige Zivilklagen auf den Zivilweg (Ziff. 4). Dagegen erhob I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt J.________, am 6. März 2025 bei der Beschwerdekammer in Straf- sachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Annuler les chiffres 2 et 4 de l'Ordonnance de classement et de non-entrée en matière du Minis- tère public du canton de Berne du 20 février 2025. 2. Renvoyer la cause au Ministère public et lui ordonner de poursuivre l'instruction. 3. Ordonner au Ministère public de procéder aux actes d'instruction suivants : a. entendre séparément les prévenus nos 1, 2 et 3, en permettant à la partie plaignante de parti- ciper aux dites auditions, b. entendre séparément les prévenus nos 4, 5, 6, 7 et 8 en qualité de témoin ou de personnes appelées à donner des renseignements, en permettant à la partie plaignante de participer aux dites auditions, c. entendre M. I.________ en qualité de partie plaignante, d. entendre séparément les personnes désignées dans la plainte du 17 avril 2020 comme té- moins ou personnes appelées à donner des renseignements, en permettant à la partie plai- gnante de participer aux dites auditions, e. éditer les dossiers civils constitués par le Tribunal de commerce du canton de Berne (réf. Tri- bunal : HG 19 121 (Mesures provisionnelles) ; HG 20 58 (Demande) ; HG 21 98 (Reconven- tion) ; HG 22 27 (Révision). 4. Octroyer à M. I.________ une indemnité de dépens équitable pour la présente procédure de re- cours. Avec suite de frais Mit Verfügung vom 12. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerde- verfahren, teilte den Eingang der amtlichen Akten W 20 493 in digitaler Form bei der Beschwerdekammer mit und gab der Staatsanwaltschaft sowie den Beschul- digten 1-3 Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 13. März 2025 reichte die Staats- anwaltschaft eine Stellungnahme ein, beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verwies zur Begründung vollumfänglich auf die angefochte- ne Verfügung. Die Beschuldigten 1-3 liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 7. April 2025 gab die Verfahrensleitung den Partei- en von der eingegangenen Stellungnahme Kenntnis und teilte mit, dass auf die An- ordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Am 8. Dezember 2025 3 reichte Rechtsanwalt J.________ seine Kostennote für das vorliegende Beschwer- deverfahren ein. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR.312.0]). Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwer- deführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die ange- fochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der angefochtenen Verfügung geht der folgende, zusammengefasste Sachverhalt voraus: Im Zentrum des in Frage stehenden Strafverfahrens liegt eine (ursprünglich zivil- rechtliche) Streitigkeit zwischen der K.________ AG und der L.________ Sàrl. Die Beschuldigten 1-3 waren zum Zeitpunkt des angeblich inkriminierenden Vorgehens Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrates der K.________ AG, der Beschwerdeführer war der einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer der mittlerweile konkursiten L.________ Sàrl. In den Jahren 2017 und 2018 traten die genannten Gesellschaften in eine Geschäftsbeziehung, wobei die K.________ AG die L.________ Sàrl mit der Umsetzung des Projekts «M.________» (M.________) beauftragte. Im Rahmen dieses Projekts sollte die L.________ Sàrl unter Beizug von Subunternehmern eine Datenaustausch-Plattform in Form einer Computer- Applikation entwickeln. Während das Projekt bis Ende 2018 offenbar reibungslos verlief, kam es im Verlauf des ersten Halbjahres 2019 zu Unstimmigkeiten zwi- schen den Vertragspartnern betreffend Kosten und weiteres Vorgehen des Pro- jekts. Infolgedessen entschied die K.________ AG anlässlich der Verwaltungsrats- sitzung vom 13. Juni 2019, eine zweimonatige Konsolidierungsphase einzuschie- ben, in welcher der Projektstand überprüft werden sollte, und bewilligte dafür einen Betrag von CHF 200'000.00. In der Folge kam es zum Streit zwischen dem Be- schwerdeführer und der K.________ AG, wobei Letztere vom Beschwerdeführer seine Kooperation beim Review des bisherigen Projekts verlangte und der Be- schwerdeführer seinerseits auf der Bezahlung weiterer laufender Rechnungen be- harrte. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 forderte die K.________ AG vom Beschwer- deführer diverse Informationen und Auskünfte an (siehe Ziff. 6 S. 5 der angefoch- tenen Verfügung und Akten W 20 493 pag. 04 001 279 f.). Mit Schreiben vom 19. August 2019 an den Beschwerdeführer nahm die K.________ AG erneut zur Situa- tion Stellung, forderte nochmals die nötigen Informationen zur Überprüfung des Projektstandes an und erklärte, im Falle einer Verweigerung des Dialogs bliebe ihr nichts anderes übrig, als zivil- und strafrechtliche Schritte einzuleiten (Akten W 20 493 pag. 04 001 222 ff.). In der Folge fand ein mehrfacher schriftlicher Austausch 4 zwischen der K.________ AG und dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers statt, wobei beide Parteien im Wesentlichen auf ihren Standpunkten beharrten. Am 30. Oktober 2019 stellte die K.________ AG beim Handelsgericht des Kantons Bern (nachfolgend: Handelsgericht) ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ge- gen die L.________ Sàrl (Akten W 20 493 pag. 14 001 111 f.). Mit Entscheid vom 3. März 2020 bewilligte das Handelsgericht zehn von insgesamt elf beantragten vorsorglichen Massnahmen der K.________ AG und erteilte ihr die Klagebewilli- gung (Akten W 20 493 pag. 14 001 126 ff.). Am 17. April 2020 reichte der Be- schwerdeführer bzw. die L.________ Sàrl Strafanzeige gegen die K.________ AG und die Beschuldigten 1-8 wegen Betruges und Nötigung ein. Wie die Staatsan- waltschaft zusammenfasst, wirft der Beschwerdeführer der K.________ AG bzw. den Beschuldigten vor, die Bezahlung von hochspezialisierten Informatikdienstleis- tungen im Wert von mindestens CHF 330'000.00 zugesichert zu haben, während die K.________ AG und die Beschuldigten in Wahrheit nicht mehr die Absicht ge- habt hätten, die L.________ Sàrl bzw. den Beschwerdeführer für die in der Projekt- phase ab Mai 2019 erbrachten Leistungen zu bezahlen. Darüber hinaus seien die K.________ AG bzw. ihre Organe an den Beschwerdeführer herangetreten und hätten ihn zur Herausgabe des Werks oder von Werkteilen genötigt (Ziff. 8 S. 6 der angefochtenen Verfügung). Am 3. Juni 2020 reichte die K.________ AG beim Handelsgericht des Kantons Bern eine Klage gegen die L.________ Sàrl ein, woraufhin die Staatsanwaltschaft das laufende Strafverfahren mit Verfügung vom 17. November 2020 sistierte, um den Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Handelsgericht abzuwarten (Akten W 20 493 pag. 12 001 001 ff.). Am 6. September 2023 eröffnete das Regio- nalgericht Neuchâtel den Konkurs über die L.________ Sàrl, worauf das Verfahren vor dem Handelsgericht mit Liquidationsbeschluss vom 19. Dezember 2024 als ge- genstandslos abgeschrieben wurde. 4. In prozessualer Hinsicht moniert der Beschwerdeführer vorab, das Verhalten der Staatsanwaltschaft während der Strafuntersuchung sei inkohärent, da alle Feststel- lungen und Überlegungen, die zur Einstellungsverfügung geführt hätten, bereits vier Jahre zuvor zur Verfügung gestanden hätten, und sie trotz mehrfacher Auffor- derung des Beschwerdeführers, mit der Untersuchung fortzufahren, das Strafver- fahren sistiert gelassen habe. Vorab ist festzuhalten, dass die Sistierung nicht Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet. Ebenso wenig scheint der Beschwerdeführer eine formelle Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben zu wollen, wenn er ausführt, «mais elle est également incohérente et révélatrice d’un déni de justice», zumal ein entsprechendes Rechtsbegehren fehlt und er sich auch nicht über die Eintretens- voraussetzungen einer solchen Beschwerde äussert. Die Staatsanwaltschaft konnte zum Zeitpunkt der Sistierung nicht wissen, dass das zivilrechtliche Verfahren vor dem Handelsgericht dereinst nicht mit einem materiell- rechtlichen, sondern mit einem prozessualen Entscheid aufgrund von Gegen- standslosigkeit erledigt werden und insofern wenig an Erkenntnissen für das Straf- verfahren beitragen würde. Dass nun sämtliche Punkte, welche die Staatsanwalt- 5 schaft zur Einstellung des Verfahrens bewogen haben, bereits vier Jahre zuvor vorgelegen haben sollen, ist – soweit zutreffend – der Art und Weise, wie das Zivil- verfahren ausgegangen ist, geschuldet, worauf die Staatsanwaltschaft keinen Ein- fluss hatte und ihr damit nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Das Zivilverfah- ren hatte für die Staatsanwaltschaft m.a.W. gerade keine zusätzlichen Erkenntnis- se gebracht, was Jahre zuvor so nicht voraussehbar war. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner Teilnahmerechte – und damit implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs – im Verfahren W 20 493 geltend. Die Staatsanwaltschaft habe in der Strafuntersuchung von den Beschuldigten 1-3 einen schriftlichen Bericht i.S.v. Art. 145 StPO angefordert, wobei sie dem Be- schwerdeführer allerdings keine Möglichkeit gegeben habe, am Fragebogen mit- zuwirken bzw. eigene Fragen an die Beschuldigten zu formulieren und damit sein Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO verletzt habe. Im Übrigen habe das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen auch gegen den Grundsatz von Art. 146 Abs. 1 StPO verstossen, wonach einzuvernehmende Personen getrennt einver- nommen würden. 5.2 Mit Art. 145 StPO liefert das Gesetz den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich eine Grundlage, eine einzuvernehmende Person einzuladen, an Stelle einer Ein- vernahme einen schriftlichen Bericht abzugeben. Die Einholung schriftlicher Berich- te stellt im Vergleich zur mündlichen Einvernahme die Ausnahme dar. Zu denken ist beispielsweise an komplizierte Sachverhalte, die sich schriftlich besser darstel- len lassen, oder an Massendelikte, bei denen eine Vielzahl von Geschädigten zu befragen ist. Ein solches Vorgehen steht weiter im Vordergrund, wenn Behörden und Amtsstellen um Auskunft ersucht werden. Zu beachten ist, dass Art. 145 StPO nicht zur Umgehung von Beweiserhebungsvorschriften sowie zur Beschneidung der Parteirechte führen darf (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 340 Rz. 819; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 335 E. 6.2). Dieser Grundsatz wirkt auf verschiedene Seiten: Gegenüber der beschuldigten Person oder einer anderen Partei, die vom Inhalt ei- ner schriftlichen Einvernahme betroffen ist, und gegenüber der einvernommenen Person. So ist die schriftlich einvernommene Person in geeigneter Form auf ihre Rechte aufmerksam zu machen (HÄRING, in: Basler Kommentar Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 145 StPO). Daneben sind bei der Einholung von schriftlichen Berichten die Teilnahmerechte der Parteien zu beachten. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wie- derholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Par- tei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnis- mässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann (Art. 147 Abs. 3 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestim- mungen erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, 6 die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Eine schriftliche Einvernahme kann eine mündliche somit nur dann rechtsgenüglich ersetzen oder als verwertbare Er- gänzung einer mündlichen Einvernahme dienen, wenn die berechtigten Personen ausdrücklich und mit voller Kenntnis der Tragweite auf ihre Teilnahme- bzw. Kon- frontationsrechte nach Art. 147 StPO verzichten. Ohne solchen Verzicht ist den Parteien Gelegenheit zu bieten, sich im nachfolgenden Verlauf des Verfahrens zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen, was nötigenfalls in einer erneuten, diesmal aber mündlichen Einvernahme geschehen muss. Wird den Teilnahmerechten nicht hinreichend Rechnung getragen, dürfen die schriftlichen Berichte nicht zu Lasten der abwesenden Parteien verwertet wer- den (HÄRING, a.a.O., N. 11 zu Art. 145 StPO). 5.3 Die Beschuldigten 1-3 wurden am 21. Juli 2020 durch die Staatsanwaltschaft zur schriftlichen Berichterstattung gemäss Art. 145 StPO eingeladen (Akten W 20 493 pag. 14 001 001 ff.), worauf die Beschuldigten 1-3 ihren (gemeinsamen) schriftli- chen Bericht am 20. August 2020 der Staatsanwaltschaft zukommen liessen (Akten W 20 493 pag. 14 001 013 ff.). Am 13. November 2020 reichte der Beschwerdefüh- rer – nachdem ihm von der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt worden war – eine kurze Stellungnahme zum staatsanwaltschaftlichen Fragekatalog ein und be- antragte unter anderem, mit den drei Beschuldigten (Anmerkung der Kammer: Be- schuldigte 1-3) getrennte Einvernahmen durchzuführen (Akten W 20 493 pag. 14 010 009). Kurz darauf (17. November 2020) sistierte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren, ohne auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Mit diesem Vorgehen hat die Staatsanwaltschaft die Teilnahmerechte des Be- schwerdeführers offensichtlich verletzt. Aus den Verfahrensakten W 20 493 ergibt sich nirgends, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens Gelegenheit gegeben hätte, entweder am Fragekatalog an die Be- schuldigten 1-3 mitzuwirken oder aber im Nachgang zur schriftlichen Befragung Ergänzungsfragen an die Beschuldigten 1-3 zu stellen. Ebenso ergibt sich aus den Akten kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer als Privatkläger auf sein entsprechendes Teilnahmerecht verzichtet hätte. Im Gegenteil beantragte der Be- schwerdeführer bei erster Gelegenheit, namentlich nach Kenntnisnahme der schriftlichen Berichterstattung, es seien getrennte Einvernahmen mit den Beschul- digten 1-3 durchzuführen. Diesen Beweisantrag wiederholte er anlässlich der von der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO angesetzten Frist zur Stellung von Beweisanträgen bei Abschluss der Untersuchung (Eingabe vom 20. Januar 2025 pag. 15 002 001 f.). Die Verletzung des Teilnahmerechts hat gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO zur Folge, dass so erhobene Beweise nicht zulasten der abwesenden Partei verwertet werden dürfen. Indem sich die Staatsanwaltschaft in der angefoch- tenen Verfügung mehrfach auf die (unverwertbaren) schriftlichen Auskünfte der Beschuldigten 1-3 stützt, verwertet sie diese zulasten des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten muss die Staatsanwaltschaft entweder dem Beschwerdefüh- rer die Möglichkeit zur Stellung schriftlicher Ergänzungsfragen an die Beschuldig- ten 1-3 geben oder aber die Beschuldigten in Anwesenheit des Beschwerdeführers einvernehmen, wobei entsprechend dem Grundsatz von Art. 146 Abs. 1 StPO die Beschuldigten 1-3 grundsätzlich getrennt einzuvernehmen sind. Zu diesem Zweck und zur allfälligen Erhebung weiterer Beweise ist die Untersuchung fortzuführen. 7 6. Der Beschwerdeführer beantragt, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Be- schuldigten 1-3 getrennt in Anwesenheit des Beschwerdeführers und die Beschul- digten 4-8 getrennt als Zeugen oder Auskunftspersonen in Anwesenheit des Be- schwerdeführers einzuvernehmen, den Beschwerdeführer als Privatkläger einzu- vernehmen, die in der Strafanzeige vom 17. April 2020 genannten Personen ge- trennt als Zeugen oder Auskunftspersonen in Anwesenheit des Beschwerdeführers einzuvernehmen und die Akten des Verfahrens vor dem Handelsgericht (HG 19 121, HG 20 58, HG 21 98 und HG 22 27) zu edieren. Heisst die Beschwerdeinstanz eine Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Mit dieser Bestimmung werden der Grundsatz der Gewaltentrennung und die in Art. 4 StPO statuierte Unabhän- gigkeit der Strafbehörden im Interesse einer zielgerichteten Förderung des Straf- verfahrens bzw. der Verfahrenseffizienz durchbrochen. Gerade unter dem Ge- sichtspunkt der Gewaltentrennung zwischen Staatsanwaltschaft und Gerichten bzw. der richterlichen Unabhängigkeit wird die Bestimmung von Art. 397 Abs. 3 StPO von Teilen der Lehre als problematisch angesehen. Auch weil Beweisanträge ohne Rechtsverlust beim erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden können (Art. 331 Abs. 2 StPO), hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Erteilung verbindlicher Weisungen zur Beweiserhebung Zurückhaltung aufzuerlegen (zum Ganzen GUI- DON, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 f. zu Art. 397 StPO m.w.H.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 397 StPO). Die Beschwerdekammer teilt diese kritischen Lehrmeinungen. Die Staatsanwalt- schaft ist für die Leitung des Vorverfahrens zuständig (Art. 16 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeinstanz sollte mittels Erteilung von Weisungen gestützt auf Art. 397 Abs. 3 StPO in die Verfahrensleitung nur eingreifen, wenn ausserordentliche Grün- de dafür bestehen. Soweit der Beschwerdeführer die (getrennte) Befragung der Beschuldigten 1-3 in seiner Anwesenheit beantragt, liegen solche besonderen Um- stände nicht vor. Es liegt in der Verantwortung der Staatsanwaltschaft, eine geset- zesmässige Beweiserhebung durchzuführen. Zusätzliche Weisungen erübrigen sich daher. Dabei gilt es zu beachten, dass mit Blick auf die Komplexität des Tat- vorwurfs gute Gründe für die schriftliche Befragung der Beschuldigten vorlagen, womit es ins Ermessen der Staatsanwaltschaft gestellt wird, ob sie nunmehr (ge- trennte) Einvernahmen mit den Beschuldigten 1-3 in Anwesenheit des Beschwer- deführers durchführt oder dem Beschwerdeführer lediglich die Gelegenheit gibt, schriftliche Ergänzungsfragen an die Beschuldigten 1-3 zu richten und so das Teil- nahmerecht des Beschwerdeführers zu wahren. Ob sich darüber hinaus die Befra- gung weiterer Zeugen, Auskunftspersonen oder der Privatklägerschaft und die Edi- tion der Akten des handelsgerichtlichen Verfahrens aufdrängen, ist dergleichen von der Verfahrensleitung und damit von der Staatsanwaltschaft zu beurteilen. Die Be- schwerdekammer verzichtet daher darauf, der Staatsanwaltschaft Weisungen be- züglich allfälliger weiterer Einvernahmen oder der Aktenedition zu erteilen. 7. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf unverwertbare Beweismittel und ist daher nicht rechtmässig. Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen und die Zif- 8 fern 2 und 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Februar 2025 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-3 wegen Betrugs und Nötigung im Sinne der vorangehenden Er- wägungen weiterzuführen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Be- schwerdeführers einzugehen. 8. Auch wenn der Beschwerdeführer nur die Ziffern 2 und 4 der staatsanwaltschaftli- chen Verfügung vom 20. Februar 2025 anficht, sind mit der Gutheissung der Be- schwerde und der Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur Fort- führung der Untersuchung von Amtes wegen auch die Ziffern 5 und 6 der Verfü- gung vom 20. Februar 2025 aufzuheben. Da die Untersuchung weiterzuführen ist, kann derzeit weder über die Verfahrenskosten des Strafverfahrens noch über einen allfälligen Entschädigungsanspruch der Beschuldigten entschieden werden, da die- se Fragen vom Ergebnis der Untersuchung abhängen. 9. 9.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt demnach der Kanton Bern. 9.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Ent- schädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Be- stimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfah- ren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren an- wendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIES- SER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschä- digung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). 9.3 Die Beschuldigten 1-3 liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und sind darüber hinaus nicht anwaltlich vertreten. Ihnen ist in Ermangelung entschädi- gungswürdiger Aufwände keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 9.4 Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklä- gerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 9 StPO). Der Beizug eines Anwaltes ist mit Blick auf die Komplexität der Vorwürfe angemessen. Es ist davon auszugehen, dass die Strafsache im Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht erledigt worden wäre. Der anwendbare Tarifrahmen reicht damit gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. d der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) von CHF 50.00 bis CHF 40’000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG]; BSG 168.11). Am 8. Dezember 2025 reichte Rechtsanwalt J.________ eine Kostennote über CHF 5'208.80 ein, was er sich in der Beschwerdeschrift vorbehalten hatte. Diese beinhaltet das Honorar für 16 Stunden zu CHF 300.00 pro Stunde, Auslagen von CHF 18.50 und CHF 390.30 MWST. Diese Kostennote erweist sich als zu hoch. Die Grundthematik des Beschwerdeverfahrens stellt offensichtlich die Verlet- zung des rechtlichen Gehörs dar. Auch wenn die weiteren Ausführungen aus Sicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar sein mögen, können sie in ihrem Umfang nicht als vollumfänglich gebotenen Aufwand anerkannt werden. Auch die Schwie- rigkeit des Prozesses ist für den seit dem 18. Oktober 2021 mandatierten Rechts- anwalt als unterdurchschnittlich einzuschätzen. Die Entschädigung des Beschwer- deführers für die Aufwendungen von Rechtsanwalt J.________ im Beschwerdever- fahren wird auf pauschal CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffern 2, 4, 5 und 6 der Verfügung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern vom 20. Februar 2025 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt J.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 3 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Staatsanwalt N.________ (per A-Post) - dem Beschuldigten 4 (per B-Post) - dem Beschuldigten 5 (per B-Post) - dem Beschuldigten 6 (per B-Post) - dem Beschuldigten 7 (per B-Post) - dem Beschuldigten 8 (per B-Post) - der Konkursmasse der L.________ Sàrl in Liquidation, handelnd durch das Kon- kursamt des Kantons Neuenburg (per B-Post) 11 Bern, 16. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 12