7. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung mangels eines erfüllten Straftatbestands zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO). Es liegt keine unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Dementsprechend ist auch die Abweisung der von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträge nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.