6.3 Zusammengefasst kann den Verantwortlichen des C.________-Parks resp. des Snowparks nicht vorgeworfen werden, sie hätten es pflichtwidrig unterlassen, die Halfpipe am äusseren Rand zu markieren. Die örtlichen Verhältnisse machten keinen über die genannten SKUS- und SBS-Richtlinien hinausgehenden Sicherheitsstandard erforderlich. Mangels Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung müssen die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der fahrlässigen Körperverletzung somit nicht beurteilt werden.