14 Rz. 56 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Frage, ob im vorliegenden Fall von einer Sorgfaltspflichtverletzung ausgegangen werden muss, bestimmt sich nach den am Unfalltag herrschenden Verhältnissen und den damals geltenden Vorschriften. Sollten später – allenfalls aufgrund des hier zu beurteilenden Unfalls – intern Massnahmen ergriffen und Vorschriften erlassen worden sein, sind diese im vorliegenden Fall nicht relevant. Dass die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag auf Beizug vorgenannten Protokolls abgelehnt hat, ist somit nicht zu beanstanden.