Auf die von jener ausgehenden erkennbaren Gefahr hätte sie sich einstellen müssen. Es lag in ihrer Verantwortung, ihre Geschwindigkeit und Fahrweise jederzeit so anzupassen, dass sie rechtzeitig würde anhalten oder der Halfpipe ausweichen können. Einer gesonderten Markierung des äusseren Rands der Halfpipe bedurfte es deshalb nicht. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der innere Rand der Halfpipe bei diffusen oder schlechten Lichtverhältnissen mit blauer Farbe markiert wird.