Snowpark-Benutzer, die im Rahmen einer vorgängigen Besichtigung des Snowparks die Halfpipe wahrgenommen/erfasst haben, diese aber anschliessend nicht befahren wollen, würden diese mit angemessener Distanz und gebotener Vorsicht umfahren. Gestützt auf das soeben Ausgeführte bedarf es somit keiner weiteren – soweit solche überhaupt vorhanden sind – Fotoaufnahmen, die den von der Beschwerdeführerin befahrenen Hügel zeigen. Dasselbe gilt bezüglich der beantragten Einvernahme von I.________, die allenfalls entsprechende Aufnahmen gemacht haben könnte.