Anders als die Beschwerdeführerin meint, handelt es sich bei Halfpipes der Kategorie «L» in einem extra dafür ausgeschiedenen Snowpark nicht um atypische Hindernisse. Die Halfpipe kann bei einer zweckmässigen Benutzung nicht als unerwartetes, überraschendes Hindernis bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin durfte nicht nur von Annahmen ausgehen, sondern hätte sich versichern müssen, was sich hinter einem Hügel befindet, den sie zu befahren gedenkt. Im Übrigen darf selbst auf «normalen Pisten» nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass hinter einem Hügel kein Hindernis – etwa ein gestürzter Snowboard- oder Skifahrer – liegt.