Dies gilt umso mehr in Snowparks, wo vorab eine Besichtigung sämtlicher Hindernisse erwartet werden darf. Die Verkehrssicherungspflichten verlangen, dass Pistenbenutzer einerseits vor atypischen, d.h. nicht ohne Weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt und vor solchen bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können. Anders als die Beschwerdeführerin meint, handelt es sich bei Halfpipes der Kategorie «L» in einem extra dafür ausgeschiedenen Snowpark nicht um atypische Hindernisse.