Bei dem von I.________ gegenüber der Beschwerdeführerin erwähnten «Bericht» dürfte es sich um das Unfallprotokoll vom 19. April 2024 handeln, zumal dieses in der Fusszeile auch als «Bericht» gekennzeichnet ist. Der Umstand, dass I.________ das Unfallprotokoll resp. den Bericht auf Nachfrage der Beschwerdeführerin angeblich nicht herausgeben durfte, ist entgegen der Beschwerdeführerin nicht ungewöhnlich oder verdächtig, zumal haftpflichtrechtliche Abklärungen getätigt wurden. 6.2.4 Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, nicht gesehen zu haben, was sich hinter dem von ihr befahrenen Hügel befand resp. was sie dort erwarten würde.