wird (E. 6.2.4 hiernach) – die Existenz einer Halfpipe in einem Snowpark nicht als atypisch bezeichnet werden kann. Dasselbe gilt hinsichtlich der beantragten Einvernahme von I.________, Mitarbeiterin des Pistenrettungsdiensts. Soweit die Beschwerdeführerin den Beizug sämtlicher Berichte von I.________ zur Sache verlangt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass nebst dem bereits aktenkundigen Unfallprotokoll des Rettungsdiensts vom 19. April 2024 weitere Berichte existierten. Bei dem von I.____