Aufgrund der Tatsache, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Freund angegeben haben, sie sei einen kleinen Hügel/«Abhang» hochgefahren, darf davon ausgegangen werden, dass die seitliche (Aussen-)Wand der Halfpipe demnach nach wie vor aufgeschüttet gewesen sein muss. Von zusätzlichen Abklärungen bezüglich allfälliger Existenz von Fotos, die eine Sicht auf den von der Beschwerdeführerin befahrenen «Hügel» aufzeigen, kann deshalb abgesehen werden, weil sich die Beschwerdeführerin bewusst in einem Snowpark befand, diesen jedoch nicht zweckmässig benutzte und – wie nachfolgend noch ausgeführt