Anders – d.h. als unzweckmässige Benutzung der Anlage – ist die Handlung der Beschwerdeführerin einzuordnen, die den Park ausschliesslich zur Erreichung der normalen Piste benutzte, was gestützt auf die örtlichen Verhältnisse gar nicht erforderlich war. Dass sie dabei auch die Aufmerksamkeit auf die Elemente/Hindernisse richtete, wird nicht in Abrede gestellt, doch dürfte diese allein in einer groben Erfassung einzelner Hindernisse resultiert haben, zumal sie die Elemente/Hindernisse anschliessend nicht befahren wollte und letztlich eben gerade nicht bemerkte, dass sie sich seitlich (rechterhand talabwärts gesehen) der Halfpipe befand.