6.2.1 Ausschlaggebend ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin den Snowpark nicht als solchen befahren resp. benutzt hat, sondern allein deshalb durch diesen hindurchgefahren ist, um auf die normale Piste zu gelangen. Diese wäre jedoch direkt von der Bergstation der Sesselbahn (bergwärts gesehen rechterhand) erreichbar gewesen. Das Verlassen der Sesselbahn linkerhand und eine Durchquerung des Snowparks wäre somit nicht erforderlich gewesen, um die normale Piste zu erreichen. 6.2.2 Bei der Einfahrt des Snowparks wies ein Schild auf die verschiedenen Schwierigkeitsstufen der Hindernisse/Elemente hin.