Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, die Halfpipe am Start des Snowparks gesehen zu haben. Unbestritten ist weiter, dass die fragliche Halfpipe der Kategorie «L» – anders als solche der Kategorie «XL» – gemäss den geltenden SKUS- und SBS-Richtlinien (vgl. E. 4.2.3 hiervor) nicht eindeutig abgetrennt resp. abgesperrt werden musste. 6.2 Wie die Beschwerdeführerin zutreffend festhält, sind für die Verkehrssicherungspflichten nicht nur die genannten Richtlinien, sondern die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort massgebend.