6. 6.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin bewusst war, dass sie sich in einem Snowpark befindet. Dieser war bereits vom Sessellift aus gut sichtbar und die Beschwerdeführerin und ihr Freund entschieden sich beim Absteigen von der Sesselbahn, statt die normale Piste rechterhand (bergaufwärts gesehen) zu nehmen, linkerhand auszusteigen und durch den Snowpark zu fahren, ohne dessen Hindernisse zu benutzen, um an dessen Ende auf die normale Piste zu gelangen (EV E.________ vom 25. Juli 2024 Z. 23-25). Eine normale Piste befand sich beim Ausstieg linkerhand nicht.