10 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, dass für die Beurteilung der strafrechtlichen Relevanz noch keine liquide Sachlage vorliege. Strafverfahren liessen sich nicht ausschliesslich anhand von Richtlinien entscheiden, ohne die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zu berücksichtigen. Letztere seien noch nicht in genügender Weise abgeklärt, weshalb den am 21. November 2024 gestellten Beweisanträgen stattgegeben werden müsse (konkret: Augenschein unter winterlichen Verhältnissen, Einvernahme von I.___