Überdies ist fraglich, mit welchem Tempo die Privatklägerin den Snowpark befahren hatte. Wäre sie tatsächlich mit so langsamem Tempo unterwegs gewesen, wie dies ihr Freund anlässlich seiner Befragung bei der Polizei ausgesagt hatte, wäre davon auszugehen, dass sie rechtzeitig bei Erkennen der Halfpipe hätte abbremsen können. Den Verantwortlichen des Snowparks kann nach den gemachten Ausführungen jedenfalls so oder anders keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb sich die weitere Prüfung des Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung erübrigt. Ein strafbares Verhalten kann vorliegend niemandem vorgeworfen werden.