Hätte die Privatklägerin den Snowpark seinem Zweck gemäss gebraucht – namentlich als Hindernispark und nicht als normale Piste – und wäre sie, wie vorgeschrieben, vorausschauend, mit angepasstem Tempo und die Signalisation beachtend gefahren, so wäre es mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Unfall gekommen. Sie hätte das Schild zu Beginn der Fahrstrecke mit der Beschriftung «L», welches darauf hinweist, dass schwierige Hindernisse folgen, bemerken müssen und hätte sich entscheiden können, eine andere Fahrstrecke, etwa eine solche mit Hindernissen der Grössenordnung «S», zu befahren.