Dass die Privatklägerin die Halfpipe nicht gesehen haben will und in der Folge darüber hinabstürzte, ist indessen nicht der Verantwortung der Snowpark-Betreiber, sondern der Selbstverantwortung der Privatklägerin zuzuschreiben. Hätte die Privatklägerin den Snowpark seinem Zweck gemäss gebraucht – namentlich als Hindernispark und nicht als normale Piste – und wäre sie, wie vorgeschrieben, vorausschauend, mit angepasstem Tempo und die Signalisation beachtend gefahren, so wäre es mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu dem Unfall gekommen.