Die Halfpipe ist – wie sich den Bildern in der Stellungnahme des Snowpark-Verantwortlichen H.________ problemlos entnehmen lässt – bereits zu Beginn des Snowparks gut sichtbar. Davon abgesehen weist die Snowpark-Tafel beim Eingang des Snowparks – von welchem die Privatklägerin nicht bestreitet es gesehen zu haben – darauf hin, dass sich auch Hindernisse der Grössenordnung «L» im Snowpark befinden. Dass die Privatklägerin die Halfpipe nicht gesehen haben will und in der Folge darüber hinabstürzte, ist indessen nicht der Verantwortung der Snowpark-Betreiber, sondern der Selbstverantwortung der Privatklägerin zuzuschreiben.