Im vorliegenden Fall haben sowohl die Privatklägerin als auch ihr Freund ausgesagt, dass sie das Schild zu Beginn des Snowparks gesehen und diesen bewusst befahren haben. Die Privatklägerin wusste demnach, dass sie sich nicht auf der normalen, ebenen Piste befindet, sondern in einem Gelände, auf welchem jederzeit mit Hindernissen gerechnet werden muss. Die Halfpipe ist – wie sich den Bildern in der Stellungnahme des Snowpark-Verantwortlichen H.________ problemlos entnehmen lässt – bereits zu Beginn des Snowparks gut sichtbar.