_, in seiner Stellungnahme, hat die Halfpipe im C.________-Park eine Höhe von 5.5m, womit sie nach der Fachdokumentation des BFU als «L»-Hindernis zu klassifizieren ist. Eine Halfpipe dieser Grössenordnung ist ein für einen Snowpark typisches Hindernis und damit eben gerade nicht ein atypisches Hindernis, vor welchem die Snowpark-Betreiber die Benutzer im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht speziell zu schützen haben. Dementsprechend trifft die Verantwortlichen des Snowparks auch keine Pflicht, die Halfpipe zu markieren oder abzusperren, wie dies etwa bei einer «Superpipe» bzw. «XL-Pipe» vorgeschrieben wird.