Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst. Dementsprechend haben Schneesportler grundsätzlich selbst die Verantwortung für einen Unfall auf Schneesportanlagen zu tragen. Schutzmassnahmen können überdies nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen und Möglichen verlangt werden. Mit anderen Worten sind nur solche Schutzmassnahmen zu treffen, die in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht effektiv erforderlich sind und aufwand- und kostenmässig in einem vernünftigen Verhältnis zum Schutzinteresse der Anlagenbenutzer stehen (vgl. Rz. 6 der SBS-Richtlinien 2019). Snowparks gehören gemäss Rz.