Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht liegt einerseits in der Zumutbarkeit, andererseits in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenutzers (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.2). Wer eine Schneesportanlage benutzt, hat es weitestgehend selbst in der Hand, Unfälle durch ein vorsichtiges, den Eigenheiten der Anlage (z. B. Schwierigkeitsgrad, Signale, Absperrungen, Pistenendbereich), dem eigenen Können sowie den gegebenen Gelände-, Sicht- und Schneeverhältnissen angepasstes Verhalten zu vermeiden. Gefahren, die dem Schneesport inhärent sind, soll derjenige tragen, der sich zur Ausübung des Schneesports entschliesst.