5 [im Unfallzeitpunkt massgebliche Ausgabe]). Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach den konkreten Umständen, der Zweckbestimmung der Schneesportanlage, der Eigenverantwortlichkeit der Schneesportler sowie der Verhältnismässigkeit und Zumutbarkeit der Gefahrenabwehr für die verkehrssicherungspflichtige Bergbahnunternehmung (vgl. Rz. 4 der SBS-Richtlinien 2019). Die Grenze der Verkehrssicherungspflicht liegt einerseits in der Zumutbarkeit, andererseits in der Selbstverantwortung des einzelnen Pistenbenutzers (Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.2).