7 Die Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und Skiliftunternehmen verlangt zum einen, dass Pistenbenutzer vor atypischen, d.h. nicht ohne Weiteres erkennbaren, sich als eigentliche Fallen erweisenden Gefahren geschützt werden. Zum andern ist dafür zu sorgen, dass Pistenbenutzer vor Gefahren bewahrt werden, die selbst bei vorsichtigem Fahrverhalten nicht vermieden werden können (BGE 130 Ill 193 E. 2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_985/2023 vom 8. Januar 2024 E. 2.3.2; SBS-Richtlinien 2019 Rz. 5 [im Unfallzeitpunkt massgebliche Ausgabe]).